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Wr. Bauordnung


Der §69 Wr. Bauordnung ermöglicht es dass die Beziorksbauausschüssse Abweichungen vom Flächenwidmungsplan genehmigen. Da die Mitglieder der Bez. Bauausschüsse kaum die Bedeutung der Formulierungen des genanten § verstehen, kommt es immer wieder vor, dass Überschreitungen zum Nachteil der Nachbarn, die nur bis zu einem Abstand von 20m als Anrainer angesehen und geringe Einspruchsmöglichkleiten haben, genehmigt werden. Dies geht so weit, dass Genehmigungen auch erteilt wrden, wen sie im krassen Widerspruch zum Flächenwidmungsplan stehen (Zubau zum Hotel Hilton II Danube, 1020, Handelskai 269). Dabei wrden an die Mitglieder der BEz. Bauausschüsse keinerlei Anforderungen Hinsichtlich ihrer Ausbilfdung und Kenntnisse verlangt. Bisher haben die Bez. Bausauschüsse stets ohne Einbezioehung der betroffenen Nachbarn des eingereichten Objekts entschioeden. Mein Vorschlag: Entweder eine deutlcihe Beschränkung des §69 Wr. B:O. ion der Weise dass nur technsch bedingte Abänderungen, die sich während des Baus als technisch notwendig ergeben genehmigt werden können und für diese eine "Fehlplanungsspönale" von z.B. 5 bis 5% Der Bausumme vom Projeltwerber zu zahlen ist. Allfällige wirtschaftliche Gründe haben dabei völlig ausßer Betracht zu bleiben. Oder die Bez. Bauausschüsse müssen zwingend alle vom Projekt betroffenen zur Mitbestimmung einladenund alle Untelagen zur Verfügung stellen. Über die entsprechenden Besprechungen wäre ein Protokoll zu führen, dass von allen Teilnehmern zu unterschreiben ist und eine allfällige Ablehnung von Vorschlägen der Betroffenen wäre, da die BEz.Bauausschüsse als Behörde agieren, in Form eines bekämpfbaren Bescheides zu begründen.


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