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Volle Beachtung des Lärmkatasters


Der Lärmkataster weist an allen Hauptstrassen und auch an vielen anderen Dauerschallpegel auf die mit mehr als 76dB schwer gesundheitsschädliche Werte aufweisen und die das mehr als 4-fache des Grenzwertes für den vorsorglichen GEsundheitsschutz betragen. Nach StVO §43 Abs. 2 hat die Behörde zur Hintanhaltung von BELÄSTIGUNGEN, insbesondere durch Lärm, GEruch und Abgase verkehrsbeschränkende Maßnahmen zu setzen. Wie weit liegt ein ornungsgemäßer Vollzug dieser Bestimmung durch die Behörden vor, wenn gesundheitsschädliche Lärmwerte herrschen?. Die Behörden reden sich auf eine Interessensabwägung aus, deren Anwendung aufgrund der Formulierung mehr als fragwürdig ist und überdies drei VfGH Entscheidungen vorliegen, den Vorrang der Anrainerinteressen vor den Verkehrsinteressen festlegen. B123/90, B426/90 (8. Okt. 90), B778/86 800-802/86 (9. 0kt. 87) (alle Vorrang der Interessen der Anrainer vor Verkehrsinteressen), B51/76 (auch B202/76, B326/76) (21.Juni 77) (§43 Abs. 2 StVO ist weder im Hinblick auf die Eigenschaft einer Strasse als Bundesstrasse, noch sonst etwa in zeitlicher Hinsicht beschränkt) Leider sieht die Verfassung in Fällen eines auch rechtswidrigen Nicht-Handelns der Behörden für die dadurch beschwerten Bürger keine Klagsmöglichkeit vor.

Mein Vorschlag: Ab einer bestimmten Anzahl von Unterstützern z.B. 20 000 wird die Stadtverwaltung verpflichtet ein Scheidsgremium einzurichten, dass dem Magistrat eine bestimmte Handlungsweise im Sinne des entsprechenden GEsetzes mit Sanktionsmöglichkeiten auftragen kann. Ein solches Gremium könnte z.B. mit pensionierten Verfassungs- und Veraltungsrichtern besetzt werden.


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